Schadenspositionen

  1. Zunächst wird zwischen materiellen und immateriellen Schäden unterschieden.

    1. Unter immateriellen Schäden versteht man sog. Nichtvermögensschäden. Vor allem geht es bei den immateriellen Schäden um das Schmerzensgeld. Es existieren in Deutschland verschiedene Schmerzensgeldtabellen (z. B. von Hacks/Wellner/Häcker), in denen die von Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge nach Verletzungsbild geordnet dargestellt sind. Allerdings ist festzustellen, dass die von Versicherungen oftmals angeführten Entscheidungen vor dem Jahre 2000 überhaupt nicht mehr sachgerecht sind. Teilweise sind die dort in D-Mark zugesprochenen Beträge heute bereits in Euro maßgeblich. Gerade bei schwersten Verletzungen (z. B. Querschnittslähmung, Wachkoma oder Geburtsschäden) sind heute Schmerzensgelder von bis zu EUR 700.000,00 erzielbar, was noch vor wenigen Jahren undenkbar gewesen wäre.

      Für die Schmerzensgeldhöhe ist allerdings auch die Leidenszeit maßgeblich. Ein baldiger Tod nach nur wenigen Wochen oder Monaten kürzt den ansonsten aufgrund des Verletzungsbildes zu erwartenden Schmerzensgeldbetrag erheblich.

      Meist wird das Schmerzensgeld als Kapitalbetrag gezahlt. Bei hohen Schmerzensgeldern ist auch eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente denkbar.

    2. Materielle Schadensersatzansprüche setzen einen konkret erlittenen Vermögensschaden voraus. Zu nennen sind hier beispielsweise die Fahrtkosten der nahen Angehörigen beim Besuch im Krankenhaus und die Beerdigungskosten im Falle des Versterbens des Patienten. Auch ein Minderverdienst aufgrund des Behandlungsfehlers oder ein Rentenschaden bei Tod des Ehemanns ist beachtlich. Nicht nur Hausfrauen, sondern auch Hausmänner können einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Schließlich ist der aufgrund des Behandlungsfehlers entstehende Mehrbedarf ersatzfähiger Schaden (z. B. Umbau des Eigenheims, Einbau eines Treppenlifts). Der Eigenanteil zur Pflegeversicherung oder Medikamentenzuzahlungen sind vom Schädiger ebenso zu erstatten wie entgangene Unterhaltsleistungen.
  2. Zu achten ist weiter darauf, dass neben dem bereits verwirklichten materiellen und immateriellen Schaden auch der Zukunftsschaden geltend gemacht wird, der z. B. aufgrund von Folgeoperationen entsteht bzw. der künftige Verdienstausfall aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit wegen des Behandlungsfehlers.

    Versicherungen haben im Regelfall Interesse daran, mit einer Abfindungszahlung auch den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden abzugelten. Allerdings muss die Abgeltungssumme dann erheblich höher ausfallen muss, weil hiermit zum einen künftige Risiken abgegolten sind (z. B. kann ein Verwachsungsbauch nicht mehr laparoskopisch, sondern muss laparotomisch, also durch offenen Bauchschnitt, operiert werden). Zum anderen ist oft noch gar nicht abzuschätzen, welcher finanzielle Mehraufwand auf einen noch jungen fehlbehandelten Patienten im Alter zukommen wird. Daher müssen vor einer Gesamtabgeltung alle Für und Wider sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Die auch medizinisch geschulten Spezialisten der Kanzlei Dr. Vachek Rechtsanwälte im Arzthaftungsrecht beraten Sie hier gerne.


Rechtsanwalt Dr. Vachek ist einer der wenigen von der Rechtsanwaltskammer München zugelassenen Rechtsanwälte in Bayern, denen der Titel als Fachanwalt für Medizinrecht verliehen wurde. Er war sogar bei Einführung der neuen Fachanwaltsbezeichnung der 1. Fachanwalt für Medizinrecht in Niederbayern und ist somit als ausgewiesener Spezialist im Arzthaftungsrecht mit der Beurteilung medizinischer Unterlagen bestens vertraut. Regelmäßige Vorträge und Veröffentlichungen im Medizinrecht weisen ihn weiter aus.
Dr. Vachek vertritt im Arzthaftungsrecht ausschließlich nur noch die Patientenseite - bayernweit (vor allem Raum Regensburg, München, Passau, Deggendorf, Landshut, Cham) und auch bundesweit.

Zudem ist er überregionaler Vertrauensanwalt des Medizinrecht-Beratungsnetzes. Übrigens haben Sie die Möglichkeit, über einen vom Medizinrecht-Beratungsnetz ausgestellten Beratungsschein eine kostenlose Erstberatung bei uns im Arzthaftungsrecht in Anspruch zu nehmen.

Mitglied bei:

       

Rechtsanwalt Johannes M. Fiedler ist als Fachanwalt für Medizinrecht ebenfalls ausschließlich auf Patientenseite im Arzthaftungsrecht tätig und Spezialist insbesondere für die Zahnarzthaftung.

 

 
psau-vach 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21